Was Sie bei der fiktiven Abrechnung erhalten
- die Reparaturkosten laut Gutachten, allerdings ohne Mehrwertsteuer,
- eine Wertminderung, falls das Gutachten eine ausweist,
- die Gutachterkosten und die allgemeine Kostenpauschale.
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Lassen Sie später doch reparieren, können Sie die angefallene Mehrwertsteuer in der Regel nachfordern. Nutzungsausfall gibt es nur, wenn Sie tatsächlich auf das Fahrzeug verzichten mussten.
Verweis auf eine günstigere Werkstatt
Bei der fiktiven Abrechnung rechnet der Gutachter meist mit den Preisen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Versicherung darf Sie unter Umständen auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen, wenn diese gleichwertig arbeitet und für Sie ohne Weiteres erreichbar ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein solcher Verweis aber in der Regel unzumutbar, wenn Ihr Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist oder bisher durchgehend in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde. Das sollte das Gutachten berücksichtigen können, halten Sie Ihr Serviceheft bereit.
Grenzen der fiktiven Abrechnung
Liegen die Reparaturkosten in der Nähe des Wiederbeschaffungswerts oder darüber, wird es komplizierter. Ob Sie dann die Reparaturkosten oder nur den Wiederbeschaffungsaufwand erhalten, hängt unter anderem davon ab, ob Sie das Fahrzeug weiter nutzen. Hier lohnt eine Prüfung im Einzelfall.
Warum ein Gutachten statt Kostenvoranschlag?
Fiktiv abrechnen können Sie grundsätzlich auch auf Basis eines Kostenvoranschlags. Dieser enthält aber keine Wertminderung und keinen Wiederbeschaffungswert, und Versicherer kürzen ihn häufig. Mehr dazu im Vergleich Kostenvoranschlag oder Gutachten.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. In strittigen Fällen hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.