Die rechtliche Grundlage
Nach § 249 BGB dürfen Sie als Geschädigter die Maßnahmen veranlassen, die zur Feststellung und Beseitigung des Schadens erforderlich sind. Dazu gehört ein Gutachten. Der Bundesgerichtshof bezeichnet den Geschädigten als Herrn des Restitutionsgeschehens: Sie entscheiden, wer den Schaden begutachtet und wie Sie ihn beheben. Die Kosten des Gutachtens gehören zum Schaden, den die gegnerische Haftpflichtversicherung ersetzt.
Warum sich die Versicherung oft schnell meldet
Viele Versicherer betreiben ein Schadenmanagement. Sie rufen kurz nach dem Unfall an und bieten einen eigenen Sachverständigen oder eine Partnerwerkstatt an. Dieser Gutachter wird von der Versicherung beauftragt, die den Schaden später bezahlen muss. Sie dürfen das Angebot ablehnen, ohne dass Ihnen daraus ein Nachteil entstehen darf.
Was Sie beachten sollten
- Bei einem Bagatellschaden muss die Versicherung ein Gutachten unter Umständen nicht bezahlen.
- Tragen Sie eine Mitschuld, werden auch die Gutachterkosten nur anteilig ersetzt.
- Haben Sie den Unfall selbst verursacht und rechnen über Ihre Kaskoversicherung ab, gelten deren Bedingungen. Dort bestimmt häufig der Versicherer den Gutachter.
Ein Anruf genügt
Rufen Sie uns an, wir vereinbaren die Besichtigung vor Ort in München oder im Umland. Was ein Unfallgutachten enthält und wie es abläuft, lesen Sie auf der Leistungsseite.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. In strittigen Fällen hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.