Die Schadenspositionen
Reparaturkosten oder Totalschaden
Ersetzt werden die Kosten der Reparatur laut Gutachten oder Rechnung. Ist die Reparatur unwirtschaftlich, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Dann erhalten Sie den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts Ihres Fahrzeugs.
Eine Besonderheit ist die 130-Prozent-Regel: Lassen Sie das Auto vollständig und fachgerecht nach Gutachten reparieren und nutzen es weiter, in der Regel mindestens sechs Monate, können Reparaturkosten bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts ersetzt werden.
Wertminderung
Der Minderwert eines Unfallfahrzeugs auf dem Markt, siehe Wertminderung nach dem Unfall.
Gutachterkosten
Die Kosten des Sachverständigen gehören zum Schaden, außer bei einem Bagatellschaden. Den Gutachter dürfen Sie selbst wählen.
Nutzungsausfall oder Mietwagen
Für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung steht Ihnen entweder ein Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung zu, die nach Tabellenwerten je Fahrzeugklasse berechnet wird.
Weitere Positionen
- Abschlepp- und Bergungskosten,
- eine allgemeine Kostenpauschale für Telefon, Porto und Fahrten, meist 25 Euro,
- Anwaltskosten, wenn Sie einen Anwalt mit der Regulierung beauftragen,
- bei Verletzungen Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld.
Was Sie beachten sollten
- Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Bei der fiktiven Abrechnung erhalten Sie den Nettobetrag.
- Mithaftung: Tragen Sie eine Mitschuld, wird jede Position nur zu der Quote ersetzt, mit der der Gegner haftet.
- Schadenminderungspflicht: Sie dürfen den Schaden nicht unnötig vergrößern, etwa durch einen Mietwagen einer deutlich höheren Klasse.
Die Grundlage für fast alle Positionen ist ein vollständiges Unfallgutachten.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. In strittigen Fällen hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.